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Allgemeine Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

König Sicherheitssysteme GmbH, Geranienstraße 2, 72336 Balingen

Stand: Mai 2022

 § 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten für alle vertraglich vereinbarten Leistungen mit dem Kunden; insbesondere für Kauf-, Werk-, Werklieferungs- u. Wartungsverträge. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern/Juristischen Personen des öffentlichen u. privaten Rechts (einschließlich öffentlich-rechtlichem Sondervermögen) im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 § 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus unserem Angebot nichts Abweichendes ergibt.
  2. Ist der Auftrag des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung annehmen.
  3. Soweit zur Erbringung unserer Leistungen die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, so ist er uns gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
  4. Die Übersendung der Ware von Kunden ohne Angabe in Textform, welcher Leistungsumfang von uns gefordert wird, stellt kein Angebot des Kunden gem. § 145 BGB dar.
  5. Unser Schweigen auf die Übersendung der Ware ohne Benennung des geforderten Leistungsumfangs, kann auch nicht als (konkludente) Annahme des Auftrages im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB gewertet werden. Die Geltung des § 362 Abs. 1 HGB wird insoweit in diesem Fall ausgeschlossen.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen oder digitalisierten Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform

Die vorgenannten Unterlagen sind nach Übergabe der Sache/erbrachten Leistungen auf Anforderung wieder an uns zurück zugeben, es sei denn, der Kunde benötigt diese Unterlagen aus berechtigten Gründen weiter (z.B. Gewährleistungsrechte) oder ist gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1.  Wird mit dem Kunden ein verbindlicher Preis für einen bestimmten Leistungsumfang vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfanges nach billigem Ermessen einen Mehrpreis von bis zu 15 % des vereinbarten Preises gegenüber dem Kunden ohne dessen Folgezustimmung in Rechnung zu stellen. Das Vorgenannte gilt auch bei einer Erhöhung des im Kostenvoranschlag von uns kalkulierten Preises sowie bei einer Auftragserweiterung durch den Kunden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 15% ist die vorherige Zustimmung des Kunden für die Ausführung des Auftrages einzuholen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen; diese werden gesondert von uns in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis nach Übergabe/Abnahme bzw. Fertigstellung innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

   Wir sind berechtigt, gem. § 632 Abs. 1 BGB und außerhalb erbrachter werkvertraglicher Leistungen für jede erbrachte Teillieferung-/leistung dem Kunden Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Der Preis ist innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Abschlagszahlung zur Zahlung fällig.

Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Auftrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, gelten zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Kostenvoranschlag/Fehlersuche

  1. Ein von uns erstellter Kostenvoranschlag ist, falls mit uns nichts Abweichendes vereinbart, unverbindlich.
  2. Werden wir vom Kunden bei oder nach Vertragsabschluss gesondert beauftragt, einen unverbindlichen Kostenvoranschlag zu erstellen, sind wir berechtigt, hierfür einen Betrag von … € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Unsere zur Erstellung des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden wir dem Kunden nicht berechnen, soweit sie bei der Durchführung des erteilten Auftrages verwertet werden können.
  3. Der von uns erstellte unverbindliche Kostenvoranschlag hat nur eine Gültigkeitsdauer von vier Wochen nach Zugang beim Kunden.
  4. Unsere Leistungen für die Fehlersuche werden – soweit keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – dem Kunden nach Aufwand (Fehlersuchzeit + Material) in Rechnung gestellt, auch wenn vom Kunden kein Reparatur- oder Liefervertrag erteilt wurde bzw. eine Fehlerbehebung nicht möglich ist, weil
  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
  • der Kunde den vereinbarten Termin für die Fehlersuche schuldhaft versäumt hat
  • der Auftrag während der Durchführung vom Kunden zurückgezogen wurde
  • die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind

Falls nichts Abweichendes vereinbart, werden wir dem Kunden für die Fehlersuche einen Aufwand von … € pro Arbeitsstunde zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer + Materialkosten in Rechnung stellen.

 

 § 6 Gefahrübergang, Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde (zzgl. ges. MWSt.).

§ 7 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Sache/Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache/Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Sache üblicherweise für ein Bauwerk verwandt wird und den Mangel verursacht hat sowie bei einem Bauwerk gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hiervon unberührt bleiben auch Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
  10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Übergabe der mangelhaften Sache.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Sache/Leistung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache/Leistung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache/Leistung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache/Leistung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Eigentumserlangung die Sache/Leistung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändung und sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, da wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Sache/Leistung im örtlichen Geschäfts? weiter zu veräußern; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache/Leistung ohne oder nach Bearbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Öffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache/Leistungen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache/Leistung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. MWSt.) für den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die für unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz 72336 Balingen Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art. Dies gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-/Betriebssitz zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sofern sich aus unserem Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz 72336 Balingen Erfüllungsort.
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